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Sind mehrere als Mittäter an einer unerlaubten Handlung beteiligt, haftet jeder
auf vollen Schadensersatz. Das gilt selbstverständlich, wenn jeder
einen ursächlichen Tatbeitrag geleistet hat (Bandeneinbruch), wobei
es nicht darauf ankommt, wie gewichtig der einzelne Tatbeitrag ist. §
830 Abs. 2 BGB stellt ausdrücklich Anstifter und Gehilfen den Mittätern
gleich.
Aber auch dann, wenn mehrere an einer unerlaubten Handlung beteiligt sind,
die zu einem Schaden geführt hat, und nicht jeder Tatbeitrag ursächlich
für den Schaden geworden ist, bestimmt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
eine Ersatzpflicht derjenigen, die keinen ursächlichen Tatbeitrag
geleistet haben. Bei Sachbeschädigungen im Verlaufe gewalttätiger
Demonstrationen kann das wegen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nur gelten, wenn der Teilnehmer an der Demonstration von dem Plan der Gewalttaten gewusst oder hätte wissen können. Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §
830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedoch, dass nicht zu ermitteln ist, wer den
Schaden durch seine Handlung konkret verursacht hat. Nur in solchen Zweifelsfällen
greift § 830 BGB zu Gunsten des Verletzten ein.
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